Aufgaben von A-Z
| Untere Abfallbehörde, Überwachung Kleinfeuerungsanlagen |
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Stadt Hildesheim Fachbereich Bau- und Ordnungsangelegenheiten Untere Abfallbehörde, Überw. Kleinfeuerungsanlagen Hausanschrift: Markt 3 31134 Hildesheim Telefon: 05121 301-250 Fax: 05121 301-112 E-MAIL: |
Postanschrift: Postfach 101255 31112 Hildesheim ÖPNV-Informationen Haltestelle: Schuhstraße, Rathaus Besuchszeiten:
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Untere Abfallbehörde Die untere Abfallbehörde der Stadt Hildesheim ist mit dem Vollzug des staatlichen Abfallrechts betraut. Grundlage sind hier insbesondere das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes und das Niedersächsische Abfallgesetz. Für die eigentliche Abfallentsorgung ist der Zweckverband Abfallwirtschaft Hildesheim (ZAH) zuständig. Die Niedersächsische Gesellschaft zur Endablagerung von Sonderabfall mbH (NGS) in Hannover ist Ansprechpartner, wenn es um die Entsorgung von Sonderabfällen geht. Schwerpunkte der Unteren Abfallbehörde sind Maßnahmen im Zusammenhang mit illegal abgestellten Autowracks in der freien Landschaft oder im öffentlichen Verkehrsraum, verbotswidrigen Abfallablagerungen (sogenannter "Wilder Müll"), der Klärschlamm- und Kompostverordnung, die Einrichtung von Wertstoffcontainerstandorten und weiteren abfallbezogenen Gesetzen und Verordnungen. Darüber hinaus können über die untere Abfallbehörde von Verbänden und Vereinen Anträge auf Erstattung einer Aufwandspauschale durch den ZAH bei Abfallsäuberungsaktionen (sogenannte "Aktion saubere Landschaft") bezogen werden. Ein weiterer Arbeitsbereich ist die Sonderabfallüberwachung bei Einrichtungen, die nicht dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sind, z.B. Handel, Forschungseinrichtungen, Arztpraxen und Privatschulen. Für die Überwachung von Sonderabfall des produzierenden Gewerbes und der Industrie ist dagegen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim zuständig. Überwachung Kleinfeuerungsanlagen Der Bereich Umweltangelegenheiten/Abfall kümmert sich auch um die Durchführung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung“ (1. Bundes-Immissionsschutzverordnung - 1. BImSchV). Die 1. BImSchV regelt unter anderem den Betrieb, die Abnahme und die Überwachung der häuslichen Öfen und Kamine. Hierzu zählen keine gewerblich genutzten oder nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die Abnahme und Überwachung der Anlagen obliegt dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister. Der Bereich wird tätig, falls ein ordnungsrechtliches Verfahren wegen der Nichteinhaltung von Bestimmungen der Verordnung geprüft oder durchgeführt werden muss. Eine Prüfung des rechtmäßigen Betriebes der Kleinfeuerungsanlagen erfolgt auch, wenn Nachbarschaftsbeschwerden vorliegen. Der Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen kann durch Verwendung nicht zulässiger Brennstoffe, durch zu geringe Höhe des Kamins oder durch falsche Handhabung der Anlagen zu Rauch- und Geruchsbelästigungen führen. Eine Prüfung des ordnungsgemäßen Betriebes der Anlagen ist oft schwierig, weil nicht nur die Intensität sondern auch die Dauer, die Ortsüblichkeit und die Häufigkeit der Belästigung für die Einschätzung der Erheblichkeit herangezogen werden muss. In Zweifelsfällen kann der Sachverhalt nur durch hohen Zeitaufwand objektiv erfasst werden. Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen die Kleinfeuerungsanlagenverordnung wird ein ordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet, meistens wegen wiederholter Nichteinhaltung der Grenzwerte bei den Immissionsmessungen, aber auch wegen baulicher Mängel. Häufig liegt auch gleichzeitig ein Verstoß gegen das Abfallgesetz vor. |
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