Corona: Unterstützung für Unternehmen
In der aktuellen Krise stehen für Unternehmen verschiedenste Hilfen in Form von Zuschüssen zur Verfügung. Um Sie dabei zu unterstützen, den Überblick zu behalten, haben wir die folgenden Informationen für Sie zusammengestellt.
Die von der Bundesregierung veranlassten Betriebsschließungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie trifft viele Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen. Damit diese Betriebe unbeschadet aus der Krise hervorgehen, wurden die Überbrückungshilfe sowie die November- bzw. Dezemberhilfe zur finanziellen Unterstützung entwickelt. Eine Übersicht über die jeweiligen Förderbedingungen und Antragsberechtigungen finden Sie im Folgenden.
Novemberhilfe/Dezemberhilfe
Anträge auf Novemberhilfe / Dezemberhilfe können ab sofort gestellt werden. Verlängerung der Antragsfrist: November- und Dezemberhilfe können nun bis 30. April 2021 beantragt werden.
Alle maßgeblichen Informationen zum Antrag, zur Antragsberechtigung und den Fördersätzen finden Sie auf der Seite der Überbrückungshilfe.
Die wichtigsten Hinweise für Sie in Kürze:
- Antragsberechtigt sind alle privaten und kommunalen Unternehmen, Betriebe, Soloselbstständige, Freiberufler, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
- Auch indirekt betroffene Unternehmen, wie z. B. Zulieferer von Gastronomie und Hotels sind antragsberechtigt. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den vorab genannten Unternehmen erzielen.
- Es werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen i. H. v. 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
- Bei der Bemessung der Wirtschaftshilfen werden bereits gewährte andere Leistungen, wie z. B. Überbrückungshilfen und das Kurzarbeitergeld angerechnet. Die Außerhausverkaufsumsätze der Restaurants werden während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen.
- Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können den Antrag selbst direkt stellen. Für den Direktantrag ist eine Authentifizierung notwendig, die über ein zwingend erforderliches ELSTER-Zertifikat erfolgt.
- Die Beantragung erfolgt elektronisch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
- Anträge können über die Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden.
Überbrückungshilfe
Die Überbrückunghilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Pandemie abzumildern. Die Förderung stellt ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern dar.
Die zweite Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Aktuelle Informationen und Details können Sie auf der Website der Bundesregierung entnehmen.
Die wichtigsten Fakten der Überbrückungshilfe II im Überblick:
- Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden.
- Die Antragsfrist wurde bis zum 31. März 2021 verlängert.
- Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über Ihren Steuerberater, steuerberatenden Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, sofern mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllt wird:
- Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
- Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
- Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr.
Die wichtigsten Neuerungen der Überbrückungshilfe III im Überblick:
- Antragsberechtigt sind alle Unternehmen bis max. 750 Millionen Euro Jahresumsatz.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
- Die Überbrückungshilfe III umfasst den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021.
- Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat.
- Der Höchstbetrag der Abschlagzahlungen wird auf 100.000 Euro erhöht.
- Für Einzelhändler werden Wertverluste (z.B. wegen unverkäuflicher Ware) anerkannt. Außerdem können Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
- Zur Überbrückungshilfe III gehört auch eine Neustarthilfe für Soloselbständige.
- Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Februar 2021 ermöglicht.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe
Unternehmen des Gaststättengewerbes können für Investitionsvorhaben, die den wirtschaftlichen Einbrüchen entgegenwirken einen nicht rückzahlbaren Zuschuss Mithilfe des Programms „niedrigschwellige Investitionsförderung für das Gaststättengewerbe“ beantragen.
ACHTUNG!: Eine Antragstellung ist zur Zeit nicht möglich. Seit 07.01.2021 gibt es einen Antragsstopp!
Die wichtigsten Informationen in Kürze:
- Anträge können seit dem 25.11.2020 über das Kundenportal der NBank gestellt werden.
- Anträge können Unternehmen des Gaststättengewerbes im Sinne des §1 NGastG stellen, die vor dem 01.03.2020 gegründet worden sind.
- Es muss ein durch die Corona-Pandemie bedingter Umsatzrückgang in den Monaten April 2020 bis Juni 2020 im Vergleich zum gleichen Vorjahreszeitraum vorliegen und nachgewiesen werden.
- Die Höhe der Zuschüsse umfassen bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben bei einer maximalen Förderhöhe von 100.000 Euro.
- Eine Antragstellung muss spätestens bis zum 31.03.2021 erfolgen.