Öffentliche Bekanntmachung
der Hebesätze für die Grundsteuer A und B
Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind durch die Hebesatzsatzung vom 19.07.2011 (Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim 2011, S. 616) auf 540 v. H. festgesetzt.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2020 bleiben die Hebesätze für die Grundsteuer im Kalenderjahr 2020 unverändert. Auf die Erteilung von schriftlichen Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2021 wird daher im Allgemeinen verzichtet.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2020 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, ersetzt diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), den Steuerbescheid. Die Steuer wird entsprechend der in dem letzten Grundsteuerbescheid festgesetzten Beträge und Fälligkeiten auch für das Kalenderjahr 2021 hiermit festgesetzt.
Wurden bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2021 erteilt, so sind diese Bescheide maßgeblich. Die öffentliche Bekanntmachung gilt für diese Steuerschuldner nicht.
Für die Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2021 noch keinen Grundsteuerbescheid erhalten haben, treten mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, als würde an diesem Tag ein schriftlicher Bescheid an sie ergehen (§ 27 Abs. 3 Satz 2 GrStG). Danach kann folgender Rechtsbehelf eingelegt werden: Gegen vorstehende Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Hannover,
Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover erhoben werden.
Sollten sich Besteuerungsgrundlagen ändern, so werden - unabhängig von dieser öffentlichen Bekanntmachung - gemäß § 27 Abs. 2 GrStG Änderungsbescheide an die betreffenden Steuerschuldner erteilt.
Hildesheim, 13.01.2021
Stadt Hildesheim
Der Oberbürgermeister