Geschützte Landschaftsbestandteile und Baumschutz
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Geschützte Landschaftsbestandteile sind nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 22 Niedersächs. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist
- zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes
- zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes
- zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
- wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Die Stadt Hildesheim hat mit der sogenannten "Baumschutzsatzung" eine solche Unterschutzstellung vorgenommen: diese regelt auch das Verfahren einer Befreiung zum Beispiel für eine Baumfällung. Der Baumschutz dient dem Erhalt besonderer Einzelbäume und bestimmter Bäume ab einem jeweils festgelegten Stammumfang, sowie dem Schutz besonderer Biotope wie Obstbaumwiesen, Kirschalleen, Amphibienbiotope, Herbstzeitlosenwiesen, Feuchtzonen mit Schilf, Grünanlagen in Wohngebieten, Feldhecken und Feldgehölzstreifen.
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