Begriffe des Vergaberechts
Ausschreibung
Eine Ausschreibung ist ein Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb. Durch sie werden potenzielle Bieter aufgefordert, ein Angebot abzugeben.
Beschränkte Ausschreibung
Eine beschränkte Ausschreibung ist förmliches Vergabeverfahren, bei dem eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Sie stellt damit eine Ausnahme vom Regelfall der öffentlichen Ausschreibung dar und darf nur durchgeführt werden, wenn die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
Freihändige Vergabe
Eine freihändige Vergabe ist eine Auftragserteilung ohne förmliches Vergabeverfahren. Auch wenn die Bezeichnung dies vermuten läßt, ist der öffentliche Auftraggeber bei Durchführung einer freihändigen Vergabe nicht wirklich "frei", da viele der Normen aus VOB, VOF und VOL bei der freihändigen Vergabe ebenfalls gelten. Diese Vergabeart stellt eine Ausnahme vom Regelfall der öffentlichen Ausschreibung dar und darf nur durchgeführt werden, wenn die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
HOAI
ist die Abkürzung für die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen. Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen mit Sitz im Inland. Den Verordnungstext können Sie unter Vergaberechtsvorschriften aufrufen.
Öffentliche Ausschreibung
Die öffentliche Ausschreibung ist ein förmliches Vergabeverfahren, an dem sich nach öffentlicher Bekanntmachung eine unbeschränkte Zahl an interessierten Unternehmen beteiligen kann. Die öffentliche Ausschreibung ist der Regelfall und ist von öffentlichen Auftraggebern durchzuführen, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.
Öffentlicher Auftraggeber
Als öffentlichen Auftraggeber bezeichnet man insbesondere Gebietskörperschaften, also Bund, Länder und Kommunen, sowie deren Sondervermögen. Daneben stellen auch andere natürliche oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts unter Umständen öffentliche Auftraggeber dar. Die für das Vergaberecht wesentliche Definition eines öffentlichen Auftraggebers findet man im § 98 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Stadt Hildesheim ist eine Kommune und daher ein öffentlicher Auftraggeber.
Öffentliches Auftragswesen
Das öffentliche Auftragswesen umfasst den Einkauf von Gütern, Dienst- und Bauleistungen durch die öffentlichen Auftraggeber. Da das öffentliche Auftragswesen einen relativ großen Teil des Bruttoinlandsproduktes ausmacht, wurden Regeln und Vorschriften geschaffen, die das Ziel haben, den Wettbewerb zu fördern und dadurch die Preise der zu beschaffenden Güter, Dienst- und Bauleistungen zu senken und die Qualität zu steigern. Die Gesamtheit dieser Regeln und Vorschriften nennt man Vergaberecht.
Vergabe
Dieser Begriff bezeichnet den Vorgang des Einkaufs von Gütern, Dienst- und Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber. Welche Arten von Vergaben es gibt und wie diese durchzuführen sind, ist im Vergaberecht, insbesondere in der VOL, VOB und VOF ausführlich geregelt.
VOB
ist die Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird. Die VOB untergliedert sich in Teil A (mit allgemeinen Bestimmungen über Anbahnung und Abschluss der Verträge), Teil B (mit allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistung) und Teil C (mit allgemeinen technischen Vertragsbedingungen).
VOF
ist die Abkürzung für Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen. Zu den freiberuflichen Leistungen gehören selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte und andere (gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommenssteuergesetz).
VOL
ist die Abkürzung für Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen. Gemeint sind hiermit alle Lieferungen und Leistungen, die nicht als Bauleistung in den Anwendungsbereich der VOB fallen oder freiberufliche Leistungen sind. Die VOL untergliedert sich in Teil A (mit allgemeinen Bestimmungen über Anbahnung und Abschluss der Verträge) und Teil B (mit allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung der Leistung).