Bestattungsangelegenheiten
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Es kommt immer wieder vor, dass für die Bestattung einer in Hildesheim verstorbenen Person von den Angehörigen nicht oder nicht rechtzeitig (innerhalb von acht Tagen seit dem Eintritt des Todes) gesorgt wurde, so dass die Ordnungsbehörde im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung der Leiche veranlassen muss.
Dies befreit die Angehörigen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, d. h. sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostentragungspflichtig. Bestattungspflichtige, denen die Tragung der Bestattungskosten nicht zugemutet werden kann, haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Übernahme dieser Kosten beim Fachbereich Soziales und Senioren der Stadt Hildesheim zu beantragen.
Durch § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) ist geregelt, dass Angehörige zur Bestattung verpflichtet sind.
Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind in der nachstehenden Reihenfolge:
Ehegatten bzw. Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister.
Die Stadt Hildesheim bietet in diesem Zusammenhang folgenden Service an:
- Bestattungspflichtige über die gesetzlichen Vorschriften informieren
- Aufzeigen eventueller weiterer Schritte/ Hinweis auf andere Behörden