Zweitwohnungsteuer
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Die Stadt Hildesheim erhebt die Zweitwohnungsteuer auf Grund der Zweitwohnungsteuersatzung vom 17.06.2006.
Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Inhaber / die Inhaberin der Zweitwohnung sofern er / sie in dieser Wohnung mit Nebenwohnsitz im Sinne des Bundesmeldegesetzes angemeldet ist oder angemeldet sein müsste. Die Steuer bemisst sich nach der Jahresnettokaltmiete. Wird keine Miete gezahlt, z.B. bei selbstgenutztem Eigentum, wird die Miete in Anlehnung an vergleichbare Objekte in ähnlicher Lage und Ausstattung geschätzt.
Die Steuer beträgt im Jahr 12 v.H. der Jahresnettokaltmiete oder der geschätzten Miete.
Zur Prüfung der Zweitwohnungsteuerpflicht werden die Personen, welche einen Nebenwohnsitz in Hildesheim angemeldet haben, vom Fachbereich Finanzen angeschrieben mit der Bitte, eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer abzugeben. Diese Erklärung muss in jedem Fall ausgefüllt zurückgesandt werden.
Entsteht die Steuerpflicht, wird dem Steuerpflichtigem / der Steuerpflichtigen ein Steuerbescheid zugesandt. Die Zweitwohnungsteuer ist grundsätzlich vierteljährlich (zum 15.02, 15.05, 15.08. u. 15.11. eines jeden Jahres) fällig.